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   OLG Hamm, 30.03.1998 - 15 W 611/97   

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https://dejure.org/1998,7540
OLG Hamm, 30.03.1998 - 15 W 611/97 (https://dejure.org/1998,7540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.1998 - 15 W 611/97 (https://dejure.org/1998,7540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. März 1998 - 15 W 611/97 (https://dejure.org/1998,7540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit der Genehmigung des Haushaltsplans einer Eigentümergemeinschaft; Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde; Unrechtmäßigkeit eines Gerichtsbeschlusses ohne vorherige mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Brilon - 5 II 39/97
  • LG Arnsberg - 6 T 459/97
  • OLG Hamm, 30.03.1998 - 15 W 611/97

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 769
  • FGPrax 1998, 137
  • ZMR 1998, 591
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 20 W 7/03

    Wohnungseigentumssache: Erfordernis der mündlichen Verhandlung im

    Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung, wobei eine gütliche Einigung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann (Senat NZM 2000, 878; OLG Hamm NZM 1998, 769; BayObLG WE 1988, 138, 139; WE 1992, 207, 208).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2000 - 20 W 200/00

    Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen: Obligatorische mündliche

    Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (Bay0bLG WE 1993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98

    Mündliche Verhandlung in Wohneigentumssachen; Abänderung eines

    Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (BayObLG WE 1993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2000 - 20 W 504/99

    Wohnungseigentumsverfahren: Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit

    Nach 544 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (Bay0bLG WE 1.993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2000 - 20 W 521/99

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen einen

    Daneben dient die mündliche Verhandlung der Sachverhaltsaufklärung und der Stellung sachdienlicher Anträge (Bay0bLG WE 1993, 349, OLG Hamm NZM 1998, 769 m. w. N.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 21).
  • BayObLG, 18.12.1998 - 2Z BR 145/98

    Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren um

    Das Gebot der mündlichen Verhandlung gilt auch in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer sein zulässiges Rechtsmittel nicht in angemessener Zeit begründet hat (OLG Hamm ZMR 1998, 591).
  • BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 140/98

    Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen

    Eine gütliche Einigung kann in aller Regel nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 660 /661; OLG Hamm NZM 1998, 769/770).
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